Ohne Risikomanagement riskieren Geschäftsführer ihr Privatvermögen !

Geschäftsführerhaftung
Manche Geschäftsführer glauben, dass Sie mit einer D&O Versicherung die persönliche Haftungsproblematik gut gelöst haben. Das kann sich aber schnell als fataler Irrtum erweisen, denn bei D&O Versicherungen gibt es eine lange Reihe von Parametern, die ganz
schnell zu einer teilweisen oder kompletten Haftungsentbindung der Versicherung führen können.
1. Die Zahl der Haftpflichtfälle für Geschäftsführer ist derzeit noch moderat. Doch immer mehr Unternehmen nehmen ihre Geschäfts-
führer bei Schäden und Verlusten in die Pflicht. Die Anzahl der Fälle steigt um ca. 50% p.a. Es gibt viele prominente Beispiele.
2. Oft dauert es Jahre, bis Ansprüche gegen Geschäftsführer angemeldet werden. Manchmal vergehen dabei bis zu 10 Jahre, bis
unternehmensinterne Untersuchungen und Prüfungen zu Haftungsansprüchen führen.
3. Der Versicherungsschutz besteht i.d.R. nur während der Vertragslaufzeit. Ansprüche nach Beendigung der Versicherung sind
standardmäßig häufig nicht abgedeckt. Geschäftsführer haben dann keinen Schutz mehr durch ihre Versicherung.
4. Versicherer fechten bei Manipulationen, Vorschäden oder Falschangaben bei Compliance-Erklärungen die bestehenden Policen
immer häufiger an. Ihnen bleibt keine andere Wahl, denn nach einem BGH-Urteil ist die Erklärung des Versicherers, auf eine
Anfechtung zu verzichten, nicht mehr rechtswirksam. Hier ist die unangenehme Folge: Geschäftsführer stehen völlig unerwartet
ohne einen wirksamen D&O Schutz da und müssen verursachte Schäden aus ihrem Privatvermögen begleichen.
5. Eine weitere Folgewirkung: Da die Policen keine wirksame Differenzierung zwischen "Schwarzen Schafen" und den unbeteiligten
Geschäftsführern im Unternehmen zulassen, entsteht der Deckungsverlust ganz automatisch für alle Organmitglieder.
6. Stichwort: Pflichtverletzung. Es gibt viele unterschiedliche Fälle, die zu Schadenersatzansprüchen gegen Geschäftsführer führen
können, z.B. das Übersehen von Fehlern der Mitarbeiter oder eine anderweitige Verletzung von Berichts-, Verschwiegenheits-,
Überwachungs- oder Sorgfaltspflichten. Schon bei geringen Zweifeln liegt die Beweislast bei den versicherten Geschäftsführern.
7. Geschäftsführer tragen für die Einhaltung der Kontroll- und Sorgfaltspflichten gesamtschuldnerisch die Verantwortung. Blindes
Vertrauen ist nicht ratsam. Für etwaige Versäumnisse eines einzelnen GF können auch alle anderen GF haftbar gemacht werden.
8. Weitere Problemkreise bei einer D&O-Versicherung
- Deckungszusagen erfolgen zunächst nur
vorläufig - Eine Deckung wird grundsätzlich abgelehnt
- Aufforderung zum Verhandeln eines Vergleichs mit der Versicherung - Anforderung weiterer Unterlagen + Nachweise
Fazit: Die regelmäßige Aktualisierung der Risikoinformationen wird immer wichtiger. Basis dafür ist ein wirksames + objektives Risiko-
management, das die tatsächliche Risikosituation und die Risikoabwehr im Unternehmen transparent macht und dokumentiert.